E-Rechnung
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, die sich automatisch weiterverarbeiten lässt. Ein einfaches PDF zählt nicht.
Auch: elektronische Rechnung, XRechnung, ZUGFeRD, E-Rechnungspflicht
E-Rechnung, einfach erklärt
Seit dem 1. Januar 2025 liegt eine E-Rechnung nur vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. So beschreibt es § 14 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Ein einfaches PDF-Dokument erfüllt das laut Bundesfinanzministerium nicht mehr: Es gilt seitdem als sonstige Rechnung, ebenso eine Rechnung auf Papier.
Empfangen können müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025. Dafür genügt laut Bundesfinanzministerium ein E-Mail-Postfach. Für das Ausstellen gelten Übergangsfristen: Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alle Rechnungsaussteller noch Papierrechnungen oder, mit Zustimmung des Empfängers, andere Formate verwenden. Bis zum 31. Dezember 2027 gilt das für Aussteller mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro. Erst danach ist die E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen tatsächlich Pflicht. Nicht erfasst sind etwa Rechnungen an Endverbraucher und viele steuerfreie Umsätze. Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnung ausstellen, aber eine empfangen können.
Als Formate nennt das Ministerium die in Deutschland üblichen XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, jeweils mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL. Beide beruhen auf der europäischen Norm EN 16931. Eine XRechnung ist reines XML ohne Bilddarstellung und braucht zum Lesen einen Viewer. ZUGFeRD verbindet eine PDF-Darstellung mit den strukturierten Daten. Einen Viewer der Finanzverwaltung gibt es im ELSTER-Portal.
Aufbewahrt werden muss ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre lang. Bei einer E-Rechnung muss zumindest der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegen. Dieser Eintrag ist eine Orientierung. Welche Frist für Ihren Betrieb gilt und was Sie tun müssen, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Worauf Sie achten sollten.
Empfangen können
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach genügt.
Fristen zum Ausstellen
Bis Ende 2026 dürfen alle noch Papier oder ein Format mit Zustimmung des Empfängers nutzen, bis Ende 2027 Betriebe mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro.
Strukturiert ist nicht PDF
Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung. XRechnung und ZUGFeRD ab 2.0.1 erfüllen die Voraussetzungen.
Acht Jahre aufbewahren
Der strukturierte Teil muss unversehrt in der ursprünglichen Form erhalten bleiben.
Fragen.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Laut Bundesfinanzministerium sind Kleinunternehmer von der Ausstellung ausgenommen, müssen aber E-Rechnungen empfangen können. Ob das auf Sie zutrifft, klärt Ihre Steuerberatung.
Ist eine PDF-Rechnung per E-Mail noch erlaubt?
Sie gilt seit 2025 als sonstige Rechnung. Während der Übergangsfristen ist sie mit Zustimmung des Empfängers weiter möglich, danach zwischen inländischen Unternehmen nicht mehr.
Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?
Beide erfüllen die Norm EN 16931. Die XRechnung ist reines XML ohne Bilddarstellung, ZUGFeRD enthält zusätzlich eine PDF-Darstellung.
Verwandte Begriffe.
Belegerfassung
Belegerfassung heißt, Rechnungen, Quittungen und andere Unterlagen, die eine Buchung begründen, mit ihren Angaben festzuhalten und abzulegen.
GoBD
Die GoBD sind ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das regelt, wie Bücher und Belege in elektronischer Form ordentlich geführt und aufbewahrt werden.
Bankabgleich
Beim Bankabgleich werden Zahlungen aus dem Kontoauszug den Rechnungen und Belegen zugeordnet, damit klar ist, was bezahlt und was offen ist.
API-Schnittstelle
Eine API-Schnittstelle ist ein festgelegter Zugang, über den ein Programm Daten von einem anderen Programm abfragt oder dorthin schreibt.
Quellen
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung zum 1. Januar 2025, Stand März 2026, abgerufen am 15.10.2026
- § 14 Umsatzsteuergesetz: Ausstellung von Rechnungen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- § 27 Absatz 38 Umsatzsteuergesetz: Übergangsregelung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
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Leon Werner, Straubing
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