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BFSG

Das BFSG verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 bestimmte Anbieter, Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei zu gestalten.

Auch: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Barrierefreiheitsgesetz, European Accessibility Act, EAA

BFSG, einfach erklärt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act. Es gilt für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden (§ 1 BFSG). Für Websites zählen vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Angebote über Websites oder Apps, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden.

Dazu gehören nach den Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums, wie die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sie wiedergibt, der Online-Verkauf und die Online-Buchung von Terminen. Eine reine Präsentationsseite, die nur informiert oder wirbt, sollte nach Einschätzung der Bundesfachstelle nicht darunter fallen, weil die individuelle Anfrage fehlen dürfte. Eine verbindliche Auslegung ist das nicht.

Für kleine Betriebe wichtig: Nach § 3 Absatz 3 BFSG gilt die Pflicht nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und erzielt entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder hat eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (§ 2 BFSG). Ob Ihr Betrieb darunter fällt, klärt Ihre Beratung.

Die Anforderungen konkretisiert die BFSG-Verordnung. Als technische Referenz nennt die Bundesfachstelle die europäische Norm EN 301 549, die für Websites auf die WCAG verweist. Fassung 3.2.1 bezieht sich auf WCAG 2.1, Fassung 4.1.1 (seit 2. September 2026 bei ETSI veröffentlicht) auf WCAG 2.2. Dieser Text dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung, die Prüfung liegt bei Ihrer Beratung.

Worauf Sie achten sollten.

Fragen.

Seit wann gilt das BFSG?

Die Pflichten gelten für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden (§ 1 BFSG). Übergangsfristen nach § 38 BFSG gibt es für bereits eingesetzte Produkte, laufende Verträge und Selbstbedienungsterminals.

Gilt das BFSG für meine Firmenwebsite?

Für eine reine Informationsseite ohne Vertragsabschluss nach Einschätzung der Bundesfachstelle in der Regel nicht. Bieten Sie Online-Verkauf oder Terminbuchung für Verbraucher an, kann es greifen. Kleinstunternehmen sind für Dienstleistungen ausgenommen.

Was ist ein Kleinstunternehmen nach dem BFSG?

Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat (§ 2 BFSG).

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Leon Werner, Straubing

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