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Impressumspflicht

Die Impressumspflicht verlangt von geschäftsmäßigen Websites eine Anbieterkennzeichnung mit Name, Anschrift und Kontaktdaten nach § 5 DDG.

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Impressumspflicht, einfach erklärt

Die Impressumspflicht verlangt, dass Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste bestimmte Angaben zu sich bereithalten. Rechtsgrundlage ist § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das am 14. Mai 2024 in Kraft trat und das Telemediengesetz (TMG) ablöste. Die Angaben müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein und ständig verfügbar gehalten werden.

Zum Pflichtinhalt gehören Name und Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, bei einer Gesellschaft zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte. Dazu kommen Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich der E-Mail-Adresse. Ist der Anbieter im Handelsregister eingetragen, gehören Register und Nummer dazu, und wer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt, gibt sie an.

Weitere Angaben hängen vom Betrieb ab. Wer für seine Tätigkeit eine behördliche Zulassung braucht, nennt die zuständige Aufsichtsbehörde. Immobilienmakler brauchen zum Beispiel eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung. Wer einen reglementierten Beruf ausübt, nennt Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regeln. Weitergehende Informationspflichten aus anderen Gesetzen bleiben unberührt (§ 5 Absatz 2 DDG).

Das Impressum ist von der Datenschutzerklärung zu trennen und steht üblicherweise als Link in der Fußzeile jeder Seite. Die Website eines Betriebs fällt in der Regel darunter, auch wenn sie nur informiert. Dieser Text dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung, die Prüfung liegt bei Ihrer Beratung.

Worauf Sie achten sollten.

Fragen.

Wer braucht ein Impressum?

Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel entgeltlicher digitaler Dienste. Die Website eines Betriebs fällt in der Regel darunter. Die Pflicht steht in § 5 DDG.

Gilt noch das Telemediengesetz (TMG)?

Nein. Seit dem 14. Mai 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz die Anbieterkennzeichnung, die Vorschrift dazu ist § 5 DDG.

Muss die Umsatzsteuer-ID ins Impressum?

Nur wenn Sie eine besitzen. Dann ist sie anzugeben, ebenso eine vorhandene Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 5 Absatz 1 DDG).

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Leon Werner, Straubing

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